Lärmschutz

LÄRMSCHUTZVERORDNUNG

der Marktgemeinde Pöls-Oberkurzheim

laut Gemeinderatsabschluss vom 15.12.2014 (Oberkurzheim) und 16.12.2014 (Pöls)

Verordnung

Auf Grund der Bestimmungen des § 41 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGNI. Nr.115/1967, in der geltenden Fassung, wird zur Abwehr, bzw. Beseitigung von Missständen, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören, unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes sowie allenfalls in Geltung stehender ortspolizeilicher Verordnungen folgendes verordnet:

§ 1
Allgemeine Bestimmungen

  1. Jedermann hat sich zu verhalten, dass andere durch Lärm nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar oder ortsüblich, z.B. anlässlich von Brauchtumsveranstaltungen wie Böllerschießen, Silvesterfeuerwerk und dgl., belästigt werden.
  2. Vermeidbar ist Lärm insbesonders dann, wenn er ohne gerechtfertigte Veranlassung verursacht oder bei begründetem Anlass, insbesondere durch fehlende Rücksichtnahme oder mangelhafte Beschaffenheit von Einrichtungen oder Anlagen, grundlos verstärkt wird.
  3. Unnötig ist Lärm, wenn er durch Tätigkeiten erzeugt wird, die ohne Lärmerzeugung mit dem gleichen Erfolg durchgeführt werden können.

§ 2
Lärmbelästigende Gartenarbeiten

  1. Lärmbelästigende Gartenarbeiten sind alle im Garten anfallenden, mit größerer Geräuschentwicklung verbundenen Arbeiten, insbesonders die Inbetriebnahme von Rasenmähern, Heckenscheren, Motorsägen, und dergleichen.
  2. Lärmbelästigende Gartenarbeiten dürfen nur werktags in der Zeit von 08.00 bis 12.30 und von 14.00 bis 19.30 Uhr ausgeführt werden. Die Vornahme solcher Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ist verboten.
  3. Die Bestimmungen des Abs. 2,1. Satz gelten nicht für öffentliche Gründe.

§ 3
Lärmbelästigende Hausarbeiten

  1. Lärmbelästigende Hausarbeiten dürfen nur werktags in der Zeit von 08.00 bis 12.30 und von 14.00 bis 19.30 Uhr ausgeführt werden.
  2. Lärmverursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial dürfen nur werktags in der Zeit von 08.00 bis 12.30 und von 14.00 bis 19.30 Uhr ausgeführt werden.
    Hiervon sind unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen ausgenommen.
  3. Die in den Abs. 1 und 2 abgeführten Bestimmungen gelten nicht für die Benützung von Staubsaugern, Klopfsaugern, Bodenbürsten und dergleichen innerhalb von Amtsgebäuden, Büro- und Geschäftsräumen sowie Heimen und Anstalten.

§ 4
Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und Motorfahrrädern

Die Inbetriebnahme und der Betrieb von Kraftfahrzeugen und Motorfahrrädern auf Grundstücken, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme des Zu- und Abfahrens, sowie das Laufenlassen solcher Motoren am Stand außerhalb berhördlich bewilligter Betriebsanlagen für die Reparatur derartiger Fahrzeuge, ist verboten.

§ 5
Lärmbelästigende Sportausübung

  1. Die Ausübung von Sportarten (z.B. Modellfliegen, Modellautos), die ungebührlichen Lärm erregt, ist im gesamten Gebiet der Marktgemeinde Pöls-Oberkurzheim in der Zeit von 19.30 bis 08.00 und von 12.30 bis 14.00 Uhr verboten.
  2. Ein Verbot nach Abs. 1 besteht nicht, wenn eine von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene besondere behördliche Genehmigung vorliegt.

§ 6
Halten lärmbelästigender Tiere

Tierhalter haben dafür zu sorgen, dass die Nachbarschaft nicht durch häufige Lautäußerungen ihrer Tiere belästigt und insbesondere während der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr nicht in ihrer Nachtruhe gestört wird.

§ 7
Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs-
und Tonwiedergabegeräten

  1. Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke stets so zu wählen, dass andere Personen durch Lärm nicht ungebührlich belästigt werden.
  2. Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind Musikdarbietungen sowie die Benützung von Tonübertragungs- und Tonwiedergabegräten im Rahmen von Veranstaltungen nach dem Stmk. Veranstaltungsgesetz 2012, LGBI. Nr. 88/2012 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8
Ausnahmebestimmungen

Für landwirtschaftliche, gewerbliche und industrielle Betriebe gelten die bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen. Sie sind von der zeitlichen Limitierung der gemeindepolizeilichen Bestimmungen nicht betroffen.

§ 9
Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung von Bezirksverwaltungsbehörden geahndet.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.

Der Regierungskommissär:

Mag. Gernot Esser e.h.