Eigenheimförderung
Förderungsziele:
Die Eigenheimförderung der Marktgemeinde Pöls dient der Unterstützung bei der Neuerrichtung von Ein- bzw. Zweifamilienhäusern im Gemeindegebiet von Pöls, die dem Eigentümer gleichzeitig als Hauptwohnsitz dienen. Mit der Förderung für Eigenheime ist auch die Absicht verbunden, den Siedlungsraum Pöls für neu zuziehende Personen attraktiver zu machen.
Förderungstatbestände:
Gegenstand der Eigenheimförderung ist die Neuerrichtung eines Ein- oder Zweifamilienwohnhauses im Gemeindegebiet von Pöls. Die Förderung wird nur nach Vorliegen sämtlicher baubehördlicher Genehmigungen gewährt und gelangt objektbezogen nur einmal zur Auszahlung. Bei Zweifamilienwohnhäusern wird die Förderung an beide Eigentümer einmalig ausbezahlt.
- Förderungswerber: Förderungswerber können nur natürliche Personen sein, die im förderungsgegenständlicher Objekten und damit im Gemeindegebiet Pöls ihren Hauptwohnsitz haben.
- Förderungshöhe: Der Förderungsbetrag wird von derzeit € 875,- auf € 3.000,- erhöht. Für jedes haushaltzugehörige Kind, wird bis zu einem Alter von 14 Jahren eine zusätzliche Förderung konzipiert.
- Förderungsmodus: Die Eigenheimförderung ist als Direktförderung konzipiert.
- Hauptwohnsitzklausel: Die Gewährung der Eigenheimförderung ist an eine Mindestdauer des Hauptwohnsitzes im förderungsgegenständlichen Objekten von 10 Jahren gebunden. Die Frist beginnt mit der Hauptwohnsitzmeldung in Pöls bzw. bei bestehenden Hauptwohnsitz in Pöls mit der Erteilung der Benützungsbewilligung zu laufen. Wird der Hauptwohnsitz vor Ablauf der 10-Jahres Frist, verbunden mit dem Umzug in eine andere Gemeinde, aufgegeben, ist die Förderung aliquot wie folgt an die Marktgemeinde Pöls zurückzubezahlen: bei einer Hauptwohnsitzdauer von mehr als 5 aber weniger als 4 Jahren ist für jedes Jahr der Differenz ein Fünftel des Förderungsbetrages an die Marktgemeinde Pöls zurückzubezahlen.
- Gegenverrechnungsoption: Der Förderungswerber hat die Möglichkeit zwischen einer Direktauszahlung oder einer Gegenverrechnung mit kommunalen Abgaben und Gebühren zu wählen.
- Gegenverrechnungsvorbehalt: Bestehen seitens der Marktgemeinde Pöls gegenüber dem Förderungswerber offene und bereits fällige Forderungen aus dem Titel kommunaler Abgaben und Gebühren, so behält sich die Marktgemeinde Pöls die Gegenverrechnung.
Kein Rechtsspruch:
- Es wird festgelegt, dass die Eigenheimförderung nur dann gewährt werden kann, wenn das zu fördernde Projekt im Interesse der Marktgemeinde Pöls und im Rahmen der jeweiligen budgetären Möglichkeiten liegt. Auf die Gewährung der Eigenheimförderung besteht kein Rechtsspruch.
Missbrauchsverbot:
- Die Eigenheimförderung ist verwirkt, wenn die Organe der Marktgemeinde Pöls über wesentliche förderungsrelevante Umstände getäuscht oder unvollständig informiert wurde, die verlangten Unterlagen und Nachweise trotz schriftlicher Aufforderung nicht beigebracht wurden oder die Förderungskriterien nicht erfüllt wurden. In diesen Fällen wird die Rückzahlung des Förderungsbetrages samt banküblicher Zinsen (Sekundärmarktrendite) sofort fällig.
Verfahren:
- Ansuchen um Eigenheimförderungen sind innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft der baubehördlichen Benützungsbewilligung schriftlich beim Marktgemeindeamt Pöls einzubringen. Dem Antrag sind sämtliche Unterlagen beizuschließen, die für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit erforderlich sind. Nach formaler Prüfung wird der Antrag an den Gemeindevorstand weitergeleitet, der über die Gewährung der Förderung zu entscheiden hat. Die Auszahlung des Förderungsbetrages kann erst nach Vorliegen des entsprechenden Beschluss des Gemeindevorstands erfolgen.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen:
- Die neue Eigenheimförderung tritt mit 1.1.2006 in Kraft.
- Das neue Förderungsregime kommt dabei auf jene Förderungsfälle zur Anwendung, bei denen nach dem 31.12.2005 um die Erteilung der Baubewilligung angesucht wurde.
Gewerbeförderung
Förderungsziele:
- Ziel der Pölser Gewerbsförderung ist die Unterstützung von Jungunternehmern am Beginn ihrer unternehmerischen Laufbahn, sowie die Förderung der Neuansiedlung von Gewerbebetrieben durch eine zusätzliche Attraktivierung des Wirtschaftsstandortes Pöls.
- Die Marktgemeinde Pöls verfolgt darüber hinaus mit dem Instrument der Gewerbeförderung aber auch das Ziel der Schaffung neuer Arbeitsplätze in und für Pöls.
Förderungstatbestände:
- Gegenstand der Gewerbeförderung ist die Eröffnung eines neuen Gewerbebetriebes mit eigenem Geschäftslokal bzw. eigener, vom Wohnbereich des Unternehmers klar getrennter, Betriebstätte im Gemeindegebiet von Pöls. Die Förderung wird nur bei nachweislichem Vorliegen sämtlicher berhördlicher Genehmigungen bzw. Erfüllung sämtlicher behördlicher Auflagen für den Betrieb des Gewerbes gewährt.
- Förderungswerber: Förderungswerber können natürliche Personen, Personengesellschaften, sowie Juristische Personen sein.
- Förderungshöhe: Der Förderungsbetrag wird von derzeit € 750,- auf € 3.500,- Maximalförderung im Rahmen eines Staffelsystems erhöht.
- Förderungsmodus: Die Gewerbeförderung ist als Direktförderung auf der Grundlage eines dienstnehmerbezogenen Staffelsystems konzipiert.
- Förderungsstufe 1: (0-2 Dienstnehmer): Hier beträgt die Förderung € 2.000,- und umfasst bei Erfüllung der übrigen Förderungsvoraussetzungen Gewerbebetreibe vom 1-Mann/Frau-Unternehmen bis hin zu Betreiben mit 2 Arbeitnehmerinnen.
- Förderungsstufe 2: (ab 3 Dienstnehmer): Hier beträgt die Förderung € 3.500,-.
- Gegenverrechnungsoptionen: Der Förderungswerber hat die Möglichkeit zwischen einer Direktauszahlung oder einer Gegenverrechnung mit kommunalen Ablagen und Gebühren zu wählen.
- Gegenverrechnungsvorbehalt: Besteht seitens der Marktgemeinde Pöls gegenüber dem Förderungswerber offene und bereits fällige Forderungen aus dem Titel kommunale Ablagen und Gebühren, so behält sich die Marktgemeinde Pöls die Gegenverrechnung vor.
- Sonderförderungsabstand für Großbetriebe:
Bei Ansiedlung bzw. Neugründung von Gewerbebetrieben mit mehr als 10 Dienstnehmern besteht für der Förderungswerber die Möglichkeit mit der Marktgemeinde Pöls auf der Grundlage der übrigen Förderungsvoraussetzungen in gesonderte Verhandlungen hinsichtlich eine erweiterten Gewerbeförderung zu treten. Mit derartigen Sonderförderungsfällen ist in weiterer Folge der Gemeinderat zu befassen.
Kein Rechtsanspruch:
- Er wird festgelegt, dass die Gewerbeförderung nur dann gewährt werden kann, wenn das zu fördernde Projekt im Interesse der Marktgemeinde Pöls und im Rahmen der jeweiligen budgetären Möglichkeiten liegt. Auf die Gewährung der Gewerbeförderung besteht kein Rechtsanspruch.
Missbrauchsverbot:
- Die Gewerbeförderung ist verwirkt, wenn die Organe der Marktgemeinde Pöls über wesentliche förderungsrelevante Umstände getäuscht der unvollständig informiert wurden, die verlangten Unterlagen und Nachweise trotz schriftlicher Aufforderung nicht beigebracht wurden oder die Förderungskriterien nicht erfüllt wurden. In diesen Fällen wird die Rückzahlung des Förderungsbetrages samt banküblicher Zinsen (Sekundärmarktrendite) sofort fällig.
Förderungsausschluss:
- Die Gewerbsförderung wird grundsätzlich nicht gewährt, wenn über das Vermögen des Förderungswerbers ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren anhängig ist, gegen den Förderungswerber ein Entziehungsverfahren gem. § 361 Gewerbeordnung 1994 i.d.g.F. anhängig ist oder dem antragsgegenständlichen Projekt ein öffentliches Interesse entgegensteht. Insbesondere ist eine Förderung in jenen Fällen ausgeschossen, in denen durch Umgründungen, Unternehmensübertragungen oder ähnliche Vorgänge eine den Intentionen der Förderungsrichtlinie widersprechende Auszahlungen des Förderungsbetrages zu erlangen versucht wird.
Verfahren:
- Ansuchen um Gewerbeförderung sind innerhalb von 6 Monaten ab Betriebseröffnung schriftlich beim Marktgemeindeamt Pöls einzubringen. Dem Antrag sind sämtliche Unterlagen beizuschließen, die für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit erforderlich sind. Nach fomaler Prüfung wird der Antrag an den Gemeindevorstand weitergeleitet, der über die Gewährung der Förderung zu entscheiden hat. Die Auszahlung des Förderungsbetrages kann erst nach Vorliegen des entsprechenden Beschlusses des Gemeindevorstandes erfolgen.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen:
- Die neue Gewerbeförderung tritt mit 1.1.2006 in Kraft. Das neue Förderungsregime kommt dabei auf jene Förderungsfälle zur Anwendung, bei denen nach dem 31.12.2005 um die Erteilung der Genehmigung angesucht wurde.

